Wir nähern uns in großen Schritten Weihnachten! Bevor die ersten Vorbereitungen beginnen, können wir uns aber zumindest im August noch selbst beschenken. Mit vielen neuen Videospielen – in diesem Monat dürfen sich vor allem Indie-Fans freuen.
Mit The Cosmic Wheel Sisterhood, Shinobi non Grata, Bomb Rush Cyberfunk oder auch Tiny Thor gibt es hier eine ganze Reihe interessanter Vertreter. Sea of Stars scheint aus diesen Schuhen fast herausgewachsen.
Aber auch Großprojekte stehen vor der Tür: Baldur’s Gate 3 und Armored Core VI beispielsweise. Auch Atlas Fallen möchte sich beweisen. Ein spannender Monat. Nachfolgend unsere Auswahl der Neuerscheinungen!
Games im August 2023:
- Ninja or Die: Shadow of the Sun (PC): 2. August (Nur Download)
- Baldur’s Gate 3 (PC): 3. August (Nur Download)
- Tiny Thor (Switch): 3. August (Nur Download)
- WrestleQuest (Multi): 8. August (Nur Download)
- Atlas Fallen (Multi): 10. August (bei Amazon bestellen*)
- Stray (Xbox): 10. August (Nur Download)
- Banchou Tactics (PC): 10. August (Nur Download)
- Dead Cells: Return to Castlevania (Multi): 11. August (bei Amazon bestellen*)
- Tunic (Switch, PS4): 11. August (bei Amazon bestellen*)
- The Cosmic Wheel Sisterhood (PC, Switch): 16. August (Nur Download)
- Shinobi non Grata (PS4, Switch): 17. August (bei Strictly Limited Games)
- Bomb Rush Cyberfunk (Switch, PC): 18. August (Nur Download)
- Immortals of Aveum (Multi): 22. August (bei Amazon bestellen*)
- Fort Solis (PC, PS5): 22. August (Nur Download)
- Blasphemous 2 (Multi): 24. August (bei Amazon bestellen*)
- Armored Core VI: Fires of Rubicon (Multi): 25. August (bei Amazon bestellen*)
- Loop Hero: Deluxe Edition (Switch): 25. August (bei Amazon bestellen*)
- Under The Waves (Multi): 29. August (bei Amazon bestellen*)
- Sea of Stars (Multi): 29. August (Nur Download)
- Samba De Amigo: Party Central (Switch): 29. August (bei Amazon bestellen*)
- Norn9: Last Era (Switch): 31. August (bei Amazon bestellen*)
- Taito Milestones 2 (Switch): 31. August (bei Amazon bestellen*)
- Trine 5: A Clockwork Conspiracy (Multi): 31. August (bei Amazon bestellen*)
- Ou (Switch, PC): 31. August (Nur Download)
Bildmaterial: Armored Core VI: Fires of Rubicon, Bandai Namco, FromSoftware
Hier muss man wohl unterscheiden. Das gilt vielleicht für Konsolenspiele.
Bei PC-Spielen ist es in sehr vielen Fällen schon seit 20 Jahren so, dass der physische Datenträger allein nicht ausreicht. Da gehts nicht ohne Online-Registrierung oder gar Zwang zu irgendeiner Plattform, sei es Steam oder Entwickler-eigene Varianten.
Da ist der Schritt zum Direkt Download schon extrem kurz.
Wahrscheinlich mache ich mir auch deshalb keine Waffel mehr darüber, weil ich recht selten Konsolenspiele kaufe.
Für die PS4 waren es exakt 3.
@krutoj
Und wieder bringst du die Bereitstellung ins Spiel (die ich Nicht meine und über die ich auch Nicht gestolpert bin oder so...Auch Nicht die dauerhafte Bereitstellung) .
Ich nehme jetzt mal explizit ein im PS-Store Richtig Käuflich erworbenes Spiel (bzw. ja eher eine dazugehörige Richtig Käuflich erworbene Lizenz) als Beispiel...
In solchen Fällen liegt (insofern es tatsächlich so ist, dass man das Spiel nicht ohne Weiteres bzw. ab Eintritt des Ausbleibens des PS-Onlineservices nicht auf verschiedenen unterstützten Geräten spielen kann) schon von Beginn an ein spezifischer Produktmangel vor...
Dieser spezifische Produktmangel wird ja quasi nur Dadurch kompensiert, dass es solange der PS-Onlineservice existiert & funktioniert möglich ist, auch andere PS als primäre PS zu setzen oder durch die Online-Lizenzprüfung wenn man das Spiel auf einer nicht primär zugehörigen PS spielen möchte...
Nur bestünde ja, ab Eintritt des Ausbleibens des PS-Onlineservices, ohne irgendwelche entsprechenden anderen Abhilfemaßnahmen Keine Kompensation dieses spezifischen Produktmangels mehr...
Daraus resultierend bestünde in solchen Fällen dann wiederholt / weiterhin die jeweilige Rechtsgrundlage, für Funktionalität, Kompatibilität usw. .
(Aber Nochmal...damit mein ich in Keinster Weise irgendeine Art von Bereitstellung oder dergleichen und verwechsel es auch Nicht damit / dergleichen. )
Wenn z.B. ich das schon vor über 2 Jahren Richtig Käuflich erworbene Spiel Absolut Nirgends gesichert hätte + in solch einer Situation dann der PS-Onlineservice eingestellt würde, wär ich natürlich selbst schuld...
Und da ich das Spiel in Dem Sinne dann ja auch Nicht (mehr) hätte, bestünde diesbezüglich ja auch Keine Rechtsgrundlage...
Aber solange ich Mindestens Eine "Sicherungskopie" von dem Spiel hätte (ob in Form eines / mehrerer Backups, oder in einer / mehrerer Anderer rechtlich erlaubten Formen, wär egal) , bestünde eben Rechtsgrundlage...
Und wenn die Datei/en der / aller "Sicherungskopie/n" defekt oder / und der / alle Speicher defekt wären, dann wär das eben einfach nur mein Pech (und der Anbieter wär diesbezüglich raus) , genauso wie es eben in den jeweils positiven Fällen mein Glück wär.
Ja, Eben...Und die Gesetzeslage steht in Aller Regel auch Über den jeweiligen AGB / Klauseln die entgegen der jeweiligen Gesetzeslage stehen.
Ich habe in Diesem Post hier nicht umsonst g Vor e verlinkt (statt alphabetisch richtig e vor g) , weil g den Ersten Absatz (1) und den Vierten Absatz (4) ausklammert, was bei g eben auch genauso spezifische Gründe hat.
...
Aufgeschlüsselt handelt es sich um Gesetze bzw. Einzelnormen aus:
1. Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
3. Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
4. Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
5. Titel 2a (Verträge über digitale Produkte)
6. Untertitel 1 (Verbraucherverträge über digitale Produkte)
7. Paragraph 327 (Anwendungsbereich)
Die verschiedenen Einzelnormen aus dem
Paragraphen 327 befassen sich jeweils mit verschiedenen Themen(gebieten) :
327b (Bereitstellung digitaler Produkte)
327e (Produktmangel) [Absatz (1) in Verbindung mit 327b ... aber Nur Absatz (1) ] .
327g (Rechtsmangel) [in Verbindung mit 327e ... aber Ohne Absatz (1) und Ohne Absatz (4) , sondern Nur mit Absatz (2) und Absatz (3) & Demzufolge genauso Nicht mit der Verbindung zu 327b aus 327e Absatz (1) ] .
Demzufolge ist es in speziellen Fällen (in denen entsprechende/r Rechtsmangel bestehen / besteht) schon Richtig, Produktmangel [327e (2) & (3) ] Gekoppelt mit Rechtsmangel [327g] , aber Entkoppelt von Bereitstellung [327b] zu betrachten.
Fristen / Zeiträume / Zeitliche Eingrenzungen oder Begrenzungen / Vergleichbares aus 327b und 327e Absatz (1) gelten Demzufolge Nicht für 327e Absatz (2) & (3) in Verbindung mit 327g .
[327e Absatz (2) 3. ] bezieht sich ausschließlich auf Aktualisierungen & im Umkehrschluss Nicht auf den Kontext Um [327e Absatz (2) 3. ] Herum.
Bei mir wird es wohl nur Sea of Stars, aber ich habe sowieso noch einiges vorher abzuarbeiten.
Trifft das auf Dich zu?
Dem schließe ich mich an.
...
Und bevor mir jemand Provokation vorwirft...
Ich bin hier bisher Nicht persönlich geworden...
Nur kann ich mir ja auch nicht Alles gefallen lassen.
Und Nein...Auch Dieser Kommi hier ist Nicht als Provokation zu verstehen...Ich provoziere Nicht..und ich geh in Aller Regel auch Niemanden persönlich an...und obige Frage ist ja auch Nicht mehr, als eine Frage auf eine Behauptung.
...
Wenn es ums Allgemeinene Verständnis rein von Paragraph / Einzelnorm 327e geht, kann man sogar berechtigterweise Absatz (1) als EINE Alleinstehende Beschreibung / Umschreibung von Produktmangel/n betrachten + Absatz (2) & Absatz (3) Jeweils als EINE Alleinstehende Beschreibung / Umschreibung von Produktmängeln + Absatz (4) & Absatz (5) Auch Jeweils als EINE Beschreibung / Umschreibung von Produktmängeln.
Wenn Absatz (1) ODER / und Absatz (2) ODER / und Absatz (3) ODER / und Absatz (4) ODER / und Absatz (5) Nicht gegeben ist / sind, dann liegt Entweder EIN Produktmangel vor ODER sogar Mehrere.
Absatz (1) steht da Genauso für sich Selbst, wie Auch Absatz (2) bis Absatz (5) .
Mit Begründungen wie Beispielsweise, dass der Inhalt von Absatz (1) nunmal So existiert Wie er eben nunmal existiert oder / und dass Absatz (1) nunmal an Erster Stelle steht oder / und dass Jener Absatz (1) nunmal in Jener Einzelnorm steht, müssten ALLE 5 Absätze als EINE EINZIGE EINHEIT verstanden werden und man hätte sich die Unterteilung in Absatz (1) bis Absatz (5) sicherlich gespart.
Man hat sich aber, Auch bei Solchen Unterteilungen, Entsprechendes gedacht, sonst würde es da sicherlich auch etwas Anders stehen.
Genauso ist da, wo es zutrifft, Auch zwischen 1. bis 6. + Auch zwischen a und b zu unterscheiden...und da gilt jeweils Auch wieder ODER / und , und Nicht zwangsläufig und.