Vor wenigen Wochen gab NIS America bekannt, dass Criminal Girls 2: Party Favors nicht in Deutschland erscheinen wird. Grund dafür sei die fehlende USK-Freigabe. Eine solche Freigabe ist für alle physischen Videospielerscheinungen hierzulande gesetzlich vorgeschrieben. Die USK konnte Criminal Girls 2 jedoch nach eingehender Prüfung nicht freigeben – auch nicht ab 18 Jahren.
NIS America hatte vorab „bestimmte Aspekte“ des Spiels an „westliche Standards“ angepasst, doch diese Anpassungen gingen der USK nicht weit genug. Sie verweigerte dem Spiel die USK-Kennzeichnung. Wir haben genauer nachgefragt und die USK um eine Erklärung gebeten, die ihr nachfolgend vollständig und im Original findet! Daraus gehen nicht nur zahlreiche Gesetzesvorgaben hervor, sondern auch, dass die USK das Alter von Charakteren nicht nach Zahlen, sondern nach Erscheinungsbild beurteilt. Zudem gibt es interessante Einblicke in die Verfahrensweise (und nicht ausgeschöpfte Einspruchsmöglichkeiten).
Das Spiel „Criminal Girls 2: Party Favors“ wurde auf Antrag des Anbieters in zwei Prüfgremien (Regelverfahren und Berufungsverfahren) von je vier unabhängigen Jugendschutzsachverständigen und einem Ausschussvorsitzenden geprüft.
Entsprechend den USK-Grundsätzen und Leitkriterien sind für die USK-Kennzeichnung eines Spiels Vermutungen einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bzw. Verstöße gegen § 15 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) auszuschließen. Andernfalls dürfen laut § 14 Absatz 3 und 4 des JuSchG Computerspiele auf Datenträgern in Deutschland nicht mit einem gesetzlichen Alterskennzeichen versehen werden.
Ein Verstoß gegen § 15 Absatz 2 ist unter anderem auch die Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung, also sogenannte „Posendarstellungen“. Dabei muss es sich nicht um Abbildungen der Realität handeln. Auch wirklichkeitsnahe virtuelle Darstellungen von Mädchen und Jungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild als noch nicht 18-jährig erscheinen, erfüllen den Tatbestand. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose (z.B. Spreizen der Beine) die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Hinsichtlich der Altersbestimmung ist das äußere Erscheinungsbild der dargestellten Person, insbesondere nach der körperlichen Entwicklung und den Gesichtszügen, maßgeblich (siehe dazu bundespruefstelle.de/…/posendarstellungen).
Die insgesamt acht USK-Jugendschutzsachverständigen waren in den Prüfgremien beider Instanzen einstimmig der Auffassung, dass dieser Sachverhalt in dem Spiel „Criminal Girls 2: Party Favors“ insbesondere auf die Spielfigur „Mizuki“, die in die einschlägigen sexualisierten Interaktionen eingebunden ist, eindeutig zutrifft. Sowohl deren kindliche Statur und Gesichtszüge als auch ihre Körpergröße und die hohe Stimme vermitteln eine Kindlichkeit, die sich deutlich von der Gestaltung anderer Spielfiguren in diesem Spiel abhebt.
Zusätzlich problematisch sahen die Jugendschutzsachverständigen die sexualisierten Methoden der Bestrafung (u.a. durch Elektroschocks) an, mit denen auch die kindlich wirkende Spielfigur Mizuki auf den „Pfad der Tugend“ zurück geführt werden soll und auf die der Charakter mit angstvollen Blicken reagiert (siehe dazu auch bundespruefstelle.de/…/unsittlichkeit).
Da somit eine möglicherweise sogar schwere Jugendgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, durfte das Spiel „Criminal Girls 2: Party Favor“ nach § 14 Absatz 3 und 4 JuSchG nicht gekennzeichnet werden. Von der Möglichkeit einer erneuten, finalen Prüfung in einem Appellationsausschuss gemäß § 15 der USK-Grundsätze haben weder die Obersten Landesjugendbehörden noch die ebenfalls antragsberechtigten in der USK beteiligten Verbände BIU und GAME Gebrauch gemacht.
Wir bedanken uns bei der USK für die ausführliche Stellungnahme.