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PlayStation 4: Gebrauchtspiel-Verkauf sorgt für Verwirrung

Kurz vor dem Launch der PlayStation 4 in Europa am 29. November hat Sony die Softwarenutzungsbedingungen für das PlayStation Network aktualisiert. Der wichtigste Punkt ist wohl unter Absatz 7.1 zu finden. Dort verbietet Sony de facto den Weiterverkauf von gebrauchten Spielen.

Wir erinnern uns: Nach dem Auftritt von Microsoft bei der E3 hatte Sony nur Stunden später äußerst medienwirksam bekannt gegeben, dass man den Weiterverkauf von Spielen erlaubt – und mit Seitenhieben gegen den Konkurrenten nicht gespart. Schon in Punkt 4 heißt es nun aber in den neuen Nutzungsbedingungen:

„Jegliche Software ist lizenziert, nicht verkauft. Dies bedeutet, dass Sie die Rechte erworben haben, […] jedoch nicht, dass Sie Eigentümer der Software sind. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen behalten wir es uns vor, Ihre Lizenz zu beenden […]“. Da man nicht der Eigentümer ist, kann man das Spiel folglich auch nicht in irgendeiner Form veräußern.

In den Punkten 6.1 und 6.3 wird es konkreter:

„Ihre Lizenz der Software ist nicht-exklusiv und nicht-übertragbar. Sie berechtigt nur zur privaten Nutzung der Software auf geeigneten Autorisierten Systemen.“ „Sie dürfen diese Software oder irgendeinen Teil davon nicht leasen, vermieten, unterlizenzieren, veröffentlichen, modifizieren, adaptieren oder übersetzen.“

Und schließlich unter dem Punkt 7.1 „Weiterverkauf“:

„Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Software-Downloads weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.“

Diese Nutzungsbedingungen gelten für PS one, PlayStation 2, PlayStation Portable-, PlayStation 3, PlayStation Vita und natürlich auch das neue PlayStation 4 System. Bei Twitter dementierte Shuhei Yoshida die Berichte umgehend und sagte, dass der Weiterverkauf wie geplant durchgeführt werden könne.

Gegenüber Gamasutra äußerte man sich inzwischen auch. Die Nutzungsbedingungen seien nur eine rechtliche Absicherung. Doch genau das ist natürlich der Knackpunkt. Man wird sehen müssen, wie Sony in der Praxis damit umgeht. Wo kein Kläger, da kein Richter, AGBs hin oder her. Doch sollte es tatsächlich zum Ernstfall kommen, dürften die einvernehmlich unterzeichneten Nutzungsbedingungen schwerer wiegen als der Tweet von Yoshida. Fraglich bleibt auch, wofür die rechtliche Absicherung gut sein soll, wenn man den Weiterverkauf doch erlauben möchte.

PC Games Hardware hat außerdem einen interessanten Punkt bezüglich User Generated Content in den Nutzungsbedingungen gefunden. Punkt 11.1 und 11.2 drehen sich um dieses Thema. Zwar gehört selbsterstellte und geteilte UGM (User Generated Media) dem Nutzer, aber Sony behält sich das Recht auf geistiges Eigentum vor. Der Nutzer darf seine Inhalte nicht ohne ausdrücke Zustimmung durch Sony oder einem Dritthersteller für kommerzielle Zwecke nutzen. Sony hingegen darf das: „Auch autorisieren Sie uns, Ihre UGM zu lizenzieren, zu verkaufen oder auf andere Weise kommerziell zu nutzen, ohne Ihnen dafür eine Zahlung zu leisten.“